So klappt die Wohnungsübergabe erfolgreich

Viele Vermieter nutzen den Auszug ihrer Mieter, um kleinere Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten in den Wohnungen durchführen zu lassen. Die Mieter müssen allerdings nicht alles dulden und können sich vor vermeintlichen Aufgaben ihrer Vermieter schützen. In jedem Mietvertrag ist genau festgelegt, welche möglichen Arbeiten vom Mieter tatsächlich erledigt werden müssen.

Folgende Tipps ermöglichen eine erfolgreiche Wohnungsübergabe beider Parteien

Putzen

Eine Wohnung in einem sauberen Zustand zu übergeben ist nicht nur selbstverständlich, sondern meistens auch Teil der Vereinbarung mit ihrem Vermieter. Ziehen Sie also aus ihrer Wohnung aus, gilt es diese besenrein und sauber zu übergeben. Wie gründlich die Wohnung gereinigt werden soll steht in ihrem Mitvertrag. Grobe Verschmutzungen in der gesamten Wohnung beseitigen, dazu gehören auch die Fenster und Böden alle Räume besenrein fegen oder saugen und auch die Decke von Spinnweben befreien Spülbecken, Herd, Badewanne und Toilette in einem hygienisch einwandfreien Zustand bringen ist zu der allgemeinen Grundreinigung beispielsweise auch die Reinigung von einem Teppich vorgesehen, muss sich der Mieter an diese Vereinbarung halten.

Renovieren

Vertraglich vereinbarte Renovierungsarbeiten müssen vom Mieter übernommen werden. Übertrieben häufiges Renovieren allerdings nicht mehr, das ist laut dem Bundesgerichtshof 2009 nicht mehr tragbar.

Schönheitsreparaturen

Unter Schönheitsreparaturen fallen nur klar definierte Renovierungsarbeiten, die vom Wohnungsbaugesetz festgelegt sind. Folgende Arbeiten können in die Aufgabenbereiche des Mieters fallen. Streichen von:

  • Fußböden
  • Decken
  • Heizkörpern
  • Heizungsrohren
  • Innentüren und die Innenseiten von Holzfenstern (vorgesehen ist ein neutraler Farbton)

Einbauten

In der Regel gilt es selbst ein- und angebaute Gegenstände bis zu dem Auszug restlos zu entfernen. Sprechen Sie hierzu aber in jedem Fall vorher mit dem Vermieter, weil Einbauten, wie zum Beispiel Einbauschränke, Küchen, hochwertige Bodenbeläge oder Markisen eine deutliche Aufwertung für Mietwohnungen sein können.

Betriebskosten

Bei einem Auszug mitten im Jahr braucht der Mieter selbstverständlich nur die Betriebskosten für die tatsächlich vereinbarte Mietdauer zahlen. Bei Vorauszahlungen für ein ganzes Jahr, kann der Mieter die Differenz vom Vermieter zurückfordern.

Schlüsselübergabe

Bei der Wohnungsübergabe hat der Mieter alle Schlüssel, die er zur Vertragsunterzeichnung und Wohnungsübernahme erhalten hat wieder an den Vermieter zurückzugeben. Bei Verlust muss der Mieter nachweisen können, dass es keine Möglichkeit von Dritten gibt in die Wohnung einzubrechen. Im Zweifelsfall muss der Mieter für die Kosten einer neuen Schließanlage aufkommen.

Fazit

Überprüfen Sie als Mieter genau die Klauseln in ihrem Mietvertrag, das kann oftmals vor unnötigen Putz- und Renovierungsarbeiten schützen. Allgemeine Abnutzungen über mehrere Jahre hinweg sind mit der monatlichen Mietzahlung gesetzlich abgegolten. Hingegen müssen entstandene Schäden durch unsachgemäße Behandlung vom Verursacher - in dem Fall der Mieter - behoben oder bezahlt werden. In solchen Fällen gilt es eine genaue Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Bei Schadenzahlungen darf allerdings nur der Zeitwert vom Vermieter in Rechnung gestellt werden und nicht der aktuelle Neuwert.

Sichern sie sich in Zukunft rechtlich ab und füllen sie bei jeder Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll aus, das vom Vermieter unterschrieben und somit akzeptiert wird. Dementsprechend kann der Vermieter im Nachhinein keine Mängel geltend machen und ist für das Instandhalten der Wohnung und die damit anfälligen Reparaturen selbst verantwortlich.

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