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MV Transporte
Transporte & Umzüge in München
Am Langwieder Bach 18b
81245 München
Telefon: 0176 / 646 99 777
umzugsangebot@muenchen-umzug.de
Christian G.Kundennummer: 072026
Vielen Dank für den Umzug am Samstag - es ist sehr gut gelaufen. Übrigens: das war schon zweite Umzug mit Ihre Firma.
Monika R.Kundennummer: 071831
Ihnen möchte Ihnen direkt mitteilen, dass ich mit dem Ablauf des Umzugs sehr zufrieden war. Ihre Mitarbeiter waren freundlich und sehr hilfsbereit und kompetent. Der Wohnzimmerschrank wurden in kurzer Zeit abgebaut und in der neuen Wohnung genau so schnell wieder aufgebaut. Obwohl die Temperatur über 30 Grad zeigte, gabe es bei Ihren Mitarbeitern immer noch ein Lächeln. Bitte sagen Sie Ihren Mitarbeitern noch einmal ein tolles Dankeschön für ihre Arbeit. Sollte in meinem Bekanntenkreis ein Umzug anstehen, werde ich auf jeden Fall Ihre Firma empfehlen.
Pünktlich zum Umzugstag geht der Stress los und besonders ärgerlich wird es dann, wenn der Umzugswagen da ist aber kein Parkplatz frei ist. Um wie bei dem nachfolgenden Fall nicht in zweiter Reihe parken zu müssen und gegebenenfalls einen Unfall zu riskieren, empfiehlt es sich ein amtliches Halteverbot zu beantragen. MV Transporte übernimmt die Antragstellung und den Transport der sperrigen Schilder die inklusive der Füße fast 150 kg wiegen. Somit ersparen Sie sich viel Papierkram.
Ein Fahrzeug, das in zweiter Reihe parkt, beeinflusst den Verkehr und muss daher im Falle eines Unfalls einen Teil seines Schadens selbst tragen. Solche Unfälle sind leider keine Seltenheit. So hatte beispielsweise ein LKW in zweiter Reihe geparkt und dabei die rechte Fahrspur blockiert. Teile des LKW-Aufbaus und der linke Außenspiegel des Fahrzeuges ragten in die linke Fahrbahn hinein. Beim Versuch vorbeizufahren, streifte ein anderes Fahrzeug den LKW. Der dabei entstandene Schaden belief sich auf insgesamt 3.827,- Euro. Der Verursacher erklärte sich bereit 75 Prozent des Schadens zu ersetzen, sah aber eine Mitschuld von 25 Prozent beim Fahrer des geparkten LKW´s. Dieser fühlte sich selbst jedoch nicht schuldig und wollte auch den Rest des Schadens ersetzt bekommen. Er ging vor Gericht.
Zu Recht. Das geparkte Fahrzeug wurde so abgestellt, dass Teile des LKW´s in die linke Fahrspur hineinragten und den Verkehr beeinflussten. So urteilte der zuständige Richter vom Amtsgericht München. Darüber hinaus hatte der LKW die rechte Fahrspur blockiert. Beides war für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen. Da der linke Fahrstreifen derart verengt worden war, hatte sich die Vorbeifahrt für einen anderen LKW erheblich erschwert. (AG München, Az. 332 C 32357/12) Quelle: Transport, 07.03.2014
Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist gerechtfertigt.
“Die Gefährdungshaftung des KFZ – Halters nach § 7 StVG knüpft an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs an. Dabei gilt im Rahmen der Auslegung des Begriffs “Betrieb” bzw. “beim Betrieb” die sog. verkehrstechnische Auffassung. Sie legt diese Begriffe entsprechend dem Schutzzweck des StVG weit aus. Die Halterhaftung ist nämlich der Preis dafür, dass die Verwendung eines KFZ erlaubterweise die Eröffnung einer Gefahrenquelle darstellt. Deshalb sollen alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfasst werden. Es reicht aus, wenn das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Deshalb kann auch ein geparktes Fahrzeug in Betrieb i. S. v. § 7 StVG sein.” Quelle: Schneideranwälte, 30.05.2014